Direktversicherung | Kündigung
Kündigung der Direktversicherung
Eine vorzeitige Kündigung einer Direktversicherung mit Auszahlung der Rückkaufswerte ist im Gegensatz zu einer herkömmlichen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht möglich. Wenn ein Arbeitnehmer seine Direktversicherung kündigt, die er mittels Entgeltumwandlung gezahlt hat, so erhält er keinen Rückkaufswert. Das eingezahlte Kapital kann der Arbeitnehmer unter diesen Bedingungen frühestens mit dem 60. Lebensjahr als lebenslange Rente oder auch als Einmalzahlung erhalten. Hintergrund für diese Regelung ist, dass eine der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pauschalbesteuerung einer Direktversicherung die Vereinbarung (gemäß §40b EStG) ist, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer vor Erreichung seines 60. Lebensjahres ausgeschlossen wird. Daher wird in diesem Zusammenhang bei Abschluss einer Direktversicherung im Allgemeinen die sog. Kündigungssauschlussklausel vereinbart. Diese Klausel soll sicherstellen, dass (zumindest während der Betriebszugehörigkeit) der Arbeitnehmer über das Bezugsrecht hinaus keine Rechte am Direktversicherungsvertrag erhält, soweit die Direktversicherung durch die Beiträge des Arbeitgebers finanziert wurde.
Direktversicherung Kündigung - Anwartschaften
Auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist und die Direktversicherung ihm zur Abgeltung dieser Ansprüche übertragen worden ist, ist eine Kündigung vor Vollendung des 59. Lebensjahres ebenfalls nicht möglich. Eine solche Direktversicherung kann dann nur beitragsfrei gestellt werden. Das versicherungsvertragliche Kündigungsrecht ist somit eingeschränkt. Auch eine anderweitige Verwertung durch den Arbeitnehmer (z.B. Verpfändung, Beleihung, Abtretung, oder Verwendung zur Tilgungsaussetzung) ist bei der Direktversicherung nicht möglich. Wurde die Direktversicherung vor Erreichen der Unverfallbarkeit übertragen, wird eine Verwertung der Versicherung (Kündigung, Beleihung, Abtretung oder Verpfändung) durch den Arbeitnehmer nicht als steuerschädlich angesehen und erfordert somit keine nachträgliche Korrektur der Pauschalversteuerung. Ab dem 01.01.2005 steht die Pauschalversteuerung gemäß §40b EStG für Neuzusagen nicht mehr zur Verfügung.
Kündigung der Direktversicherung - Tipps
Anstatt einer Kündigung der Direktversicherung kann diese alternativ auch beitragsfrei gestellt werden, was unter Umständen die sinnvollere Möglichkeit darstellt. Denn bei Kündigung der Direktversicherung erhält der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, den Rückkaufswert, die Überschussbeteiligung und den Bonus vor Rentenbeginn ausgezahlt zu bekommen, so dass derjenige erst mit dem bspw. 60. Lebensjahr das angesparte Kapital erhält. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch das Betriebsrentengesetz eine Verfügungsbeschränkung am Deckungskapital vorgesehen ist, um die finanzielle Absicherung im Alter zu erreichen - dem eigentlichen Ziel und Zweck der Direktversicherung. Hierzu gehört nicht nur der Rückkaufswert, sondern auch die Überschussbeteiligung und die Boni.
Kündigung Direktversicherung - Konsequenzen
Eine Direktversicherung kann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist einmal pro Jahr gekündigt werden. Der Arbeitnehmer erhält bei Kündigung jedoch keinen Rückkaufswert seiner Direktversicherung, sondern kann das angesparte Guthaben erst frühestens ab seinem 60. Lebensjahr abrufen. Dabei kann er sich das Kapital entweder monatlich lebenslang verrenten lassen oder als Einmalzahlung anfordern. Dies gilt nicht nur für die vorzeitige Kündigung sondern auch für die Beitragsbefreiung. Die Direktversicherung kann zudem auch nicht verkauft, abgetreten oder beliehen werden. Fazit: Eine Direktversicherung kann zwar problemlos vorzeitig gekündigt werden, jedoch erhält ein Arbeitnehmer dadurch keinen vorzeitigen Anspruch auf seine Ersparnisse. Dies sollte bei der Kündigung der Direktversicherung beachtet werden und ggf. erwogen werden, die Police beitragsfrei zu stellen.
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